§ 8 Stm SHG (Lebensunterhalt, Richtsätze, tatsächlich zur Verfügung stehende Einkünfte, Einkommensanrechnung, Sonderzahlungen)
VwGH 30.05.2001, 97/08/0435
Gem § 5 Abs 1 Stmk SHG ist Hilfe nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.