§ 21 Abs 3 FernmeldeG 1949 (Anrufung der Fernmeldebehörde 1. Instanz im Falle der Nichterledigung eines Einspruches gegen eine Fernmeldegebührenrechnung aus 1993/1994 durch das Fernmeldegebührenamt)
§ 49 Abs 2 FernmeldeG 1993 (am 1. 1. 1994 anhängige Verfahren nach alter Rechtslage zu Ende zu führen)