§ 8 AsylG 1997 (Non refoulement-Prüfung, Prüfung der Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FrG; Pflicht zur detaillierten Darstellung der Bedrohungssituation, Irak, Strafrisiko wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland; Prüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz; keine innerstaatliche Fluchtalternative für Nichtkurden in den Nordirak)