§ 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; unrichtige Angaben; Antrag auf Niederlassungsbewilligung; Ehe; Scheidung noch nicht in Österreich anerkannt)
VwGH 13.03.2001, 99/18/0330
Die Beschw wendet sich weder gegen die im angefochtenen B getroffenen Feststellungen betreffend den Inhalt (Angaben und vorgelegte Urkunden) des von der Bfin am 17. 6. 1998 gestellten A auf Erteilung einer Niederlassungsbew und auch nicht gegen die B-Ausführungen, dass deren Ehe mit W K am 14. 10. 1996 in Rumänien rechtskräftig geschieden worden sei, noch bestreitet sie, dass im B des BMJ vom 6. 7. 1999 festgestellt worden sei, dass die ges Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung der Bfin gegeben wären. Sie bringt jedoch vor, dass im Zeitpunkt ihrer A-Stellung am 17. 6. 1998 ihre Ehe nach österreichischem Recht aufrecht gewesen sei, weshalb sie in ihrem A völlig zutreffend ihren Familienstand mit „verheiratet“ angegeben habe.