§ 6 Abs 6 Wr BauO (zulässige Nutzungen; Wohngebiet; Bürohäuser, Geschäftshäuser, Lagerräume, Werkstätten in Wohngebäuden nur wenn keine schädlichen oder üblen Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgase oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder den Wohnzweck beeinträchtigenden Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen geeignet sind; typenmäßige Beurteilung, Betriebstypenjudikatur; Projekt auf mehreren Grundstücken, Prüfung, ob einheitlicher Betrieb vorliegt)