§ 70 Wr BauO (Bauverhandlung, Baubewilligung)
§ 70a Wr BauO (vereinfachtes Verfahren; Anschluss einer Erklärung eines Ziviltechnikers betreffend Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, keine Bewilligung nach § 71 ausdrücklich beantragt)
§ 71 Wr BauO (Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes)