§ 4 Z 22 Stmk BauG (Dachgeschoß; für Aufenthaltsräume, Lagerräume udgl ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum; Mansardendach; der Belichtung dienende Öffnung zur Gänze vom Dach umgeben)
§ 4 Z 23 Stmk BauG (Dachsaum; Linie des Dachrandes in der Ebene der Dachhaut entlang von Traufen und Giebeln)