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VwGH 30. 5. 2000, 99/05/0023 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2002/31ZfV 2002, 46

§ 13 Abs 1 Wr BauO (Abteilung; bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig)

§ 13 Abs 2 Wr BauO (Ausnahmen; Übertragung von Grundstücksteilen ins öffentliche Gut)

§ 45 Abs 1 Wr BauO (Ansuchen um Abteilungsbewilligung längstens innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Enteignungsbescheids; ist zur Herstellung des Enteignungszwecks keine Bewilligung erforderlich, Beginn des Vorhabens innerhalb von zwei Jahren, Fertigstellung in vier Jahren; Erforderlichkeit einer Abteilungsbewilligung bedeutet nicht, dass zur Herstellung des Enteignungszwecks Bewilligung erforderlich wäre, wenn für die Errichtung einer öffentlichen Straße enteignet wurde)

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