§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit, keine, bloße Unterfertigung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft, keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch befangenen Schriftführer)
§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit, keine, bloße Unterfertigung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft, keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch befangenen Schriftführer)