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VwGH 24. 10. 2000, 2000/11/0106 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2002/234ZfV 2002, 120

§ 5 Abs 8 StVO (Blutabnahme zur Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisse auf Veranlassung des Kraftfahrzeuglenkers; Abhandenkommen der Blutprobe, Sphäre der Behörde)

VwGH 24.10.2000, 2000/11/0106

Es ist zwar Sache des betr Kraftfahrzeuglenkers, zur Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses hinsichtl Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 8 Z 2 StVO eine Messung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Wenn aber, wie der Bf bereits im VerwVerf behauptet hat, eine Blutabnahme erfolgt ist und die Blutprobe von Gendarmeriebeamten übernommen wurde, hätte die bel Beh zunächst die Verpflichtung getroffen, die Auswertung der Blutprobe zu veranlassen. Die besagte Verpflichtung folgt aus dem Umstand, dass gem § 5 Abs 8 StVO idF BGBl I 1998/92 der das Blut abnehmende Arzt die Blutprobe der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - somit in die Sphäre der Beh - zu übermitteln hat. Wenn in der Folge aber - wie der Bf behauptet - aufgrund von Missverständnissen die Blutprobe abhanden gekommen ist, hätte die Beh zumindest über den Verbleib dieser Blutprobe Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Die bel Beh hat aber der Aktenlage nach nichts Derartiges getan. Dies stellt einen wesentl VerfMangel dar, auch wenn sie damit im Recht ist, dass ein Misslingen des Gegenbeweises derjenige zu vertreten hat, der versucht, über eine Blutabnahme das Ergebnis der Atemluftuntersuchung zu bekämpfen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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