§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung; Konkrete Besorgnis einer Hinderung ausreichend; Ladezone)
VwGH 03.11.2000, 2000/02/0201
Dass das Fahrzeug der Bfin in der Ladezone abgestellt war, wird von ihr nicht bestritten; damit wurden, andere Verkehrsteilnehmer an der Zufahrt zu dieser Ladezone gehindert. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist aber zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl VwGH 08.07.1994, 94/02/0112, mwN), ohne dass es darauf ankommt, ob in der Umgebung Parkplätze (zufällig und nur für nicht näher vorhersehbare Dauer) „frei“ sind. Abw.