§ 5 Abs 9 StVO (Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung, Geltung des Abs 5 auch für diese Personen; Alkoholbeeinträchtigung, muss aber nicht untersucht werden; Untersuchung durch Arzt; Harnprobe von ärztlicher Untersuchung nicht umfasst)
VwGH 24.10.2000, 2000/11/0114