§ 23 Abs 2 Oö BauO 1976 (Baubewilligung, Hintanhaltung schädlicher Umwelteinwirkungen, die geeignet, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen; Immossionsschutz, subjektives Recht; ortsübliches Ausmaß; verfehlte Rechtsansicht als tragender Aufhebungsgrund in Vorstellungsbescheid gleichwohl bindend; Abstellen auf die Immissionen in x-beliebigem Kerngebiet)