§ 8a Sbg BauPolG idF LGBl 1997/39, WVb 1997/40 (mündliche Verhandlung, entgegen dem Gesetz nicht geladene Nachbarn, auch bis Abschluss des Verfahrens ohne Verschulden keine Einwendungen, nachträgliche Geltendmachung ihrer Rechte, innerhalb sechs Monate ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme; nachträgliche Einwendungen; Ebenso: im Fall, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei Nachbarn, denen kein Bescheid zugestellt wurde, kein Wiederaufleben von Parteienrechten durch AVG-Novelle 1998 und teilweise Derogation des § 8a ; Anwendung nach Art V Abs 5 auch in Verfahren, die vor In-Kraft-Treten des Baupolizeigesetzes geführt wurden)