§ 16a Abs 1 lit a Tir ROG 1984 (Apartmenthaus, Begriff; Gebäude auf einer für Apartmenthäuser gewidmeten Fläche, in dem mehr als drei Wohnungen nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen; Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz muss nicht ausdrücklich in der Baubewilligung genannt sein, Deckung der Verwendung als Freizeitwohnsitz ausreichend; Haus mit mehr als drei Wohnungen; für drei Wohnungen kein Verbot einer Nutzung als Freizeitwohnsitz)