§ 75 Abs 9 idF LGBl 1996/44 Wr BauO (Gebäudehöhe; Überschreitung in den Bauklassen I bis IV um höchstens 1,5 m; keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes und Gebäude nicht mehr Hauptgeschoße als ein Neubau, der ausschließlich Wohnungen und eine durchgehende Geschoßhöhe von 2,8 m aufweist; Überschreitung nach § 69 Abs 1 lit m ausgeschlossen; Anzahl der Hauptgeschoße größer als drei)