§ 35 Abs 2 Oö BauO 1994 (Baubewilligung, nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bedingungen und Auflagen zur Wahrung aufgezählter Interessen; Baubewilligung unter der Bedingung der Errichtung einer Zufahrtsverbreiterung; Bedingung im Gegensatz zur Auflage)
VwGH 09.11.1999, 99/05/0147