§ 45 Abs 1 Oö BauO (Bausperre, für bestimmtes Gebiet, Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erlassen oder zu ändern, Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich; Darlegung der Änderungsabsicht)
§ 45 Abs 1 Oö BauO (Bausperre, für bestimmtes Gebiet, Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erlassen oder zu ändern, Bausperre im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich; Darlegung der Änderungsabsicht)