§ 5 Abs 1 Oö BauO (Bauplatzbewilligung, Voraussetzungen; keine entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen; Abstellen auch auf Bundesgesetze, Landesgesetze; Gehsteige und Verkehrsflächen vor Schule; keine schulrechtlichen Vorschriften, die Benützung durch Schulfremde untersagen würden)