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VwGH 29. 6. 2000, 99/07/0220 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2001/1571ZfV 2001, 772

§ 29 Abs 1 Z 6 AWG (Errichtung, wesentliche Änderung, Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3, Genehmigungspflicht)

§ 29 Abs 2 AWG (ebenso, Genehmigung, Anwendung der gewerbe-, wasser-, forst-, berg-, luftfahrts-, schifffahrts-, luftreinhalte-, rohrleitungs- sowie eisenbahnrechtlichen Bestimmungen)

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