§ 11 Abs 1 Bgld AWG 1993 (Anschlusspflicht, Eigentümer, Mieter, Pächter, Fruchtnießer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke; Überlassung lediglich von Grundstücksteilen)
§ 12 Abs 1 Bgld AWG 1993 (Ausnahme von Anschlusspflicht, kein regelmäßiger Anfall von Haushalts- und Sperrmüll; Begriff der Regelmäßigkeit)