§ 7a AWG (Sammel- und Verwertungssysteme, Gewährleistung einer dem Stand der Umwelttechnik entsprechenden Sammlung und Verwertung, auch finanzielle Komponente, Sachverständigenfrage)
§ 7b Abs 1 AWG (Erteilung der Genehmigung für zehn Jahre; kürzere Befristung bei Erforderlichkeit wegen der wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen und Besonderheiten des Systems und bei Erprobungsbedürftigkeit des Systems)