§ 9 Abs 3 lit l, § 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 16.10.2000,G 2 - PVAK/00
Gemäß § 9 Abs 3 lit l PVG ist der DG verpflichtet, die beabsichtigte Ausgliederung dem DA so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Durch diese Bestimmung soll die Beteiligung der PV bei der Gestaltung von derartigen Reorganisationsmaßnahmen zur weitgehenden Wahrung der Interessen der Bed sichergestellt werden. Da nur „Freiwillige“, die beim Bund ausscheiden, in ein privatrechtliches DV mit dem nun privaten Betreiber der Flugrettung treten, erweist sich die Frage eines allfälligen Verzichts des Bundes auf Rückerstattung der Ausbildungskosten bei der Ausgliederung zunächst als nicht relevant.