§ 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 29.01.2001, G 1/3 - PVAK/01
Ein FA ist gem § 10 Abs 7 PVG zur Antragstellung auf Erstattung eines Gutachtens nicht berufen. Die PVAK ist nicht zuständig, Rechtsauskünfte zu erteilen.
§ 10 Abs 7 PVG
Personalvertretung 29.01.2001, G 1/3 - PVAK/01
Ein FA ist gem § 10 Abs 7 PVG zur Antragstellung auf Erstattung eines Gutachtens nicht berufen. Die PVAK ist nicht zuständig, Rechtsauskünfte zu erteilen.