§ 26 PVG, § 16 Abs 4 PV-GO
Personalvertretung 24. 11. 2000 , A 24 - PVAK/00
Nach § 26 PVG sind die PV über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse und über alle ihnen von einzelnen Bed gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bed vertraulich zu behandeln sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gemäß § 16 Abs 4 PV-GO steht die Einsichtnahme in das Protokoll von Sitzungen des A nur den Mitgl des A offen.