§ 22 Abs 4 PVG, § 17 Abs 1 PV-GO
Personalvertretung 06.06.2000, A 48 - PVAK/99
Dem Vors des DA räumt das G bei der Willensbildung des A keine Sonderstellung ein (Ausnahme § 22 Abs 4 PVG). Der Vors darf daher nicht allein Entscheidungen für das PVOrg treffen und für dieses tätig werden. Es bedarf hiezu entsprechender Beschlüsse des Org.