§ 5 Abs 1 PV-GO
Personalvertretung 09.05.2000, A 6 - PVAK/00
Die TO ist von dem die Sitzung einberufenden Mitgl des PVOrg festzulegen. Jedes andere A-Mitgl ist berechtigt, Punkte auf die TO der Sitzung zu setzen. Wird dies vor einer Sitzung beantragt, darf der Vors die Entscheidung darüber nicht schon im Zuge der Vorbereitung bei der Festlegung der TO alleine treffen, da dem PVOrg die Entscheidung darüber vorbehalten ist.