§ 22 Abs 4 PVG, §§ 1, 11 bis 13 PV-GO
Personalvertretung 09.05.2000, A 3 - PVAK/00
Zur Sitzung des DA sind stets die gewählten Mitgl einzuladen, wenn nicht ein Mitgl im Hinblick auf seine bevorstehende Verhinderung ein ErsatzMitgl namhaft gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verhinderung bekannt ist (§ 1 PV-GO). Dem Vors steht es nicht zu, zu beurteilen, welches Mitgl allenfalls verhindert oder durch wen ein verhindertes Mitgl zu vertreten ist.