§ 39 Abs 2 erster Halbsatz AVG (Ermittlungsverfahren, Fortgang von Behörde zu bestimmen; amtswegige Ermittlungspflicht innerhalb der gegebenen Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwandes, Pflicht zur Ermittlung der Adresse der von der Partei namhaft gemachten in Österreich aufhältigen Zeugen bzw Aufforderung zur Bekanntgabe ladungsfähiger Adressen; Asylverfahren)
VwGH 29.06.2000, 2000/01/0103