§ 56 AVG (Bescheide, Feststellungsbescheide, Erlassung, Voraussetzungen, öffentliches Interesse oder rechtliches Interesse einer Partei, keine anderslautenden Verwaltungsvorschriften; Inhalt, Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses; Feststellungen über Anwendung von Rechtsnormen oder deren Auslegung, keine; Auslegung von individuellen behördlichen Rechtsakten, keine)
VwGH 26.04.2000, 2000/04/0065