§ 75 Abs 1 AVG (Kostentragung für die Behördentätigkeit von Amts wegen)
§ 76 Abs 1 AVG (Barauslagen der Behörde; Tragung im allgemeinen durch die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat; Antrag auf Berufungsverhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen)