§ 6 Abs 1 StPO (gesetzliche Frist, keine Verlängerungsmöglichkeit)
§ 285 Abs 1 StPO (Nichtigkeitsbeschwerde, Ausführung der Beschwerdegründe vier Wochen nach der Anmeldung bzw vier Wochen nach der Zustellung der Urteilsschrift; Verstoß der uneingeschränkten Maßgeblichkeit der 4-Wochen-Frist auch in Extremfällen gegen das in Art 6 Abs 3 MRK gewährleistete Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung)