§ 52 lit a Z 13b StVO (Halte- und Parkverbot; Kundmachungsmangel wegen fehlender Zusatztafel)
§ 89a Abs 2 StVO (Entfernen eines verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges)
§ 89a Abs 7 StVO (ebenso; Bezahlung der Kosten durch den Zulassungsbesitzer bei Übernahme des Kraftfahrzeuges, bescheidmäßige Kostenvorschreibung nur bei Unterbleiben der fristgerechten Übernahme oder bei Verweigerung der Bezahlung; Denkunmöglichkeit einer Verkehrsbeeinträchtigung bei Fehlen einer ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbotverordnung, Rückforderung der Kosten; Bindungswirkung des UVS-Bescheides, keine)