§ 98 Abs 2 StVG (Ausführung des Strafgefangenen zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten; Teilnahme an einem Volksbegehren)
§ 188 Abs 1 StPO (Untersuchungshäftlinge, Zuständigkeit des Untersuchungsrichters zur Entscheidung ua über sämtliche Belange des Verkehrs der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt; Teilnahme an einem Volksbegehren)