§ 38 Abs 1 StVG (Strafgefangene; Verpflegung mit ausreichender, einfacher Anstaltskost; den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend)
§ 38 Abs 2 StVG (Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten; reichlichere Kost; Kostzubuße; Wegfall trotz Vorliegen der Voraussetzungen; nicht durch außerordentliche Arbeitsvergütung nach § 53 auszugleichen)