§ 73 Abs 1 StVG (Strafgefangener; notwendige Zahnbehandlung; konservierende Zahnbehandlung auf Kosten des Bundes in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht auf besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt)
§ 73 Abs 1 StVG (Strafgefangener; notwendige Zahnbehandlung; konservierende Zahnbehandlung auf Kosten des Bundes in einfacher Form, soweit der Strafgefangene nicht auf besondere Ausführung auf seine Kosten begehrt)