§ 28 Abs WG 1 (Wehrpflicht, Erlöschen mit Erreichen des 35. Lebensjahres; Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur Gänze, wenn sich der Grundwehrdienst über die Vollendung des 35. Lebensjahres erstreckt; nicht befolgter Einberufungsbefehl)
VwGH 14.03.2000, 99/11/0322