§ 16 Abs 2 SPG (Begriffsbestimmungen, gefährlicher Angriff)
§ 22 Abs 3 SPG (vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Klärung maßgebender Umstände nach einem gefährlichen Angriff, Verdacht gegen bestimmte Personen, Geltung der StPO, gilt ua nicht für Erkennungsdienst)