Art 6 Abs 1 Übereinkommen über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatszugehörigkeit, BGBl 1975/471 (Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes im Wohnsitzstaat, Wahlrecht bis zum Alter von 19 Jahren, Ableisten eines Militärdienstes von mindestens derselben tatsächlichen Gesamtdauer als Freiwilliger)