§ 26 Abs 2 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 4 Monaten bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs 1 StVO )
§ 26 Abs 8 FSG (Anordnung begleitender Maßnahmen, Verweigerung der Atemluftuntersuchung; Irrelevanz, ob Erst- oder Wiederholungstäter)