§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Entziehungsgründe gemäß Abs 1 Z 2, Nachsicht, Voraussetzungen, vorwiegendes Gläubigerinteresse; Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller Forderungen und pünktliche Erfüllung; hier keine)
VwGH 22.03.2000, 99/04/0218