§ 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO 1994 (Baumeister, zulässige Bezeichnung, „Gewerblicher Architekt“, Führung, Berechtigung, Feststellung durch Bundesminister, Voraussetzungen; juristische Person, Erbringung der Voraussetzungen durch gewerberechtlichen Geschäftsführer; Tatbestandselement der Tätigkeit in Baugewerbetreibenden gleichzuhaltenden Funktion, Erfüllung durch bloße Tätigkeit als Arbeitnehmer in Baugewerbeunternehmen ohne unmittelbare Verantwortlichkeit, keine)