§ 69 Abs 1 AVG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Voraussetzungen, ua Vorliegen eines durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren; keines, zwischenzeitiges Außerkrafttreten des letztinstanzlichen Bescheides durch Gesetz; keine Rechtsverletzung durch Ab- statt Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages)