§§ 45 Abs 2 und 46 AVG (freie Beweiswürdigung, Unbeschränktheit der Beweismittel, Nichtmitwirkung der Partei an Sachverhaltsfeststellung durch Fernbleiben von der Verhandlung, Zulässigkeit, aus diesem Verhalten Schlüsse zu ziehen, keine Pflicht der Behörde zur Vertagung der Verhandlung)
§ 67d AVG (unabhängige Verwaltungssenate, öffentliche mündliche Verhandlung, Nichterscheinen einer Partei)