§§ 51f Abs 2 VStG (öffentliche mündliche Verhandlung, Partei, Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung, Hinderung von Verhandlungsdurchführung oder Bescheidverkündung, keine; Bescheidverkündungsverhandlung, Terminbekanntgabe in mündlicher Verhandlung, Ladungsverzicht durch eine von Bevollmächtigten vertretene Person, Hinderung der Verkündung, keine)