§ 2 Abs 1 SchOG (Aufgabe der österreichischen Schule, Mitwirkung an der Erziehung)
§ 17 Abs 1 SchUG (ebenso, Unterrichts- und Erziehungsarbeit; besondere Verantwortung des Lehrers, pädagogische Freiheit unter Wahrung der Aufgabe der Schule)
§ 47 Abs 1 SchUG (ebenso, angemessene Erziehungsmittel)