§ 4 Abs 2 StVO (Verkehrsunfall mit Personenschaden, Pflicht zur Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle; keine äußerlichen Verletzungsmerkmale, Befragung über allfällige Verletzung)
VwGH 15.12.1999, 99/03/0406
Nach VwGH 11.05.1984, 83/02/0515 (RS in Slg 11432/A), lösen - unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit - nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO aus, weshalb aus der zit Norm für die im § 4 Abs 1 StVO gen Personen die Verpflichtung abzuleiten sei, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerl feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt habe, dessen Verlauf aber nach der allg Lebenserfahrung den Eintritt äußerl nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lasse, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügl Gewissheit zu verschaffen. Seien keine Verletzungen erkennbar und werde die Frage nach Verletzungen verneinend beantwortet, so bestehe keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO, sofern die Frage nicht an Personen gerichtet werde, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden müsse, dass sie nicht in der Lage seien, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erkl zu erkennen (zB Betrunkene oder Kinder). Ebenso: VwGH 20.09.1989, 89/03/0021.