§ 26 Abs 1 lit b Krnt VeranstaltungsG 1994 (Geldspielapparate, Aufstellung und Betrieb verboten; nur Apparate erfasst, die nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen; § 4 Abs 2 GSpG )
§ 26 Abs 2 Krnt VeranstaltungsG 1994 (Geldspielautomat, Begriff; Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig, Spielen um Vermögenswerte, Gewinne oder Verluste)