Art 15a Abs 1 B-VG (Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereiches; Vereinbarung über die definitive Unterbringung der bestehenden internationalen Schule)
Art 15a Abs 3 B-VG (ebenso, Anwendung der Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes; Auslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention)