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VwGH 12. 5. 1998, 94/08/0254 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 1999/1432ZfV 1999, 608

§ 21 Abs 1 AlVG (Arbeitslosengeld; Grundbetrag; Bemessung in den Fällen des § 1 Abs 1 lit d , e , g , h und i AlVG ; Bemessungsgrundlage; Entgelt; Arbeitsverdienst)

VwGH 12.05.1998, 94/08/0254

Personen, denen - wie dem Bf - im Rahmen berufl Maßnahmen die Rehabilitation nach § 198 ASVG berufl Ausbildung gewährt wird, ohne dass die Ausbildung aufgrund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, sind nach § 4 Abs 1 Z 8 ASVG vollversichert und nach § 1 Abs 1 lit i AlVG arbeitslosenversichert. Da diese Personen zwar Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen bzw diese für sie gezahlt werden müssen, können sie auch dem Grunde nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben; der Grundbetrag auf Arbeitslosengeld kann nach dem Wortlaut des § 21 Abs 1 AlVG allerdings nicht bemessen werden. In allen Fällen, in denen der Arbeitslose in den letzten 26 Kalenderwochen oder 6 Kalendermonaten nur solche Zeiten aufweist, könnte das Arbeitslosengeld nicht berechnet werden. (Dies gilt im Übrigen wohl auch für die in § 1 Abs 1 lit d , e , g und h AlVG genannten Personen.) Dies stellt nach Auffassung des VwGH allerdings eine Lücke dar, die dadurch geschlossen werden muss, dass der Begriff Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG)“ in diesen Fällen als „Arbeitsverdienst im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung“ - so wie im Übrigen in der Tabelle des § 21 Abs 3 AlVG - verstanden werden muss. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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